Am Anmelde- und Prüfungsverfahren vor dem EPA (Phase vor der Erteilung) ändert sich nichts; auch der Ablauf des Einspruchsverfahrens bleibt unverändert. Erst nach der Erteilung haben Patentinhaber die Möglichkeit, das neu erteilte europäische Patent als Einheitspatent anzumelden, d. h. der Inhaber muss einen "Antrag auf einheitliche Wirkung" beim EPA stellen, um ein Einheitspatent zu erhalten. Wird kein solcher Antrag gestellt, wird das Patent zu einem "klassischen" europäischen Patent, d. h. zu einem Bündel nationaler Patente mit bestimmten Validierungsanforderungen in einigen Staaten.
Für die Länder, die nicht am einheitlichen Patentsystem teilnehmen, wird das Patent weiterhin als Bündel nationaler Patente erteilt, auch wenn für die teilnehmenden Staaten eine einheitliche Wirkung beantragt wird.
Innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung eines europäischen Patents können Patentinhaber das erteilte Patent als Einheitspatent eintragen lassen (d. h. einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen). Für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten wird das Patent dann zu einer einzigen rechtlichen Einheit, die der ausschließlichen Zuständigkeit des UPC unterliegt. Parallel dazu kann dasselbe europäische Patent in einem oder mehreren Staaten, die nicht am einheitlichen Patentsystem teilnehmen, validiert werden.
Das bestehende System zur Erlangung eines Bündels nationaler Patente wird weiterhin zur Verfügung stehen, d. h. nach der Erteilung eines europäischen Patents können die Patentinhaber einzelne EPÜ-Vertragsstaaten für die Validierung auswählen.
Es wird immer möglich sein, nationale Patente in den verschiedenen europäischen Staaten bei den jeweiligen Patentämtern anzumelden. Einige Mitgliedstaaten, z. B. Deutschland und Frankreich, haben ihre Rechtsvorschriften dahingehend geändert, dass sie ausdrücklich einen gleichzeitigen Patentschutz durch ein vom EPA erteiltes Einheitspatent/national validiertes EP-Patent und ein vom nationalen Patentamt erteiltes nationales Patent (das über den PCT oder den Weg der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht wird) zulassen. Außerdem besteht zumindest in Deutschland weiterhin die Möglichkeit, eine von einer EP-Patentanmeldung abgezweigte nationale Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen.
Das Einheitliche Patentgericht (UPC, EPG) hat die ausschließliche Zuständigkeit für Einheitspatente und für europäische Patente ohne einheitliche Wirkung. Für Einheitspatente gibt es keine Möglichkeit, sich der Zuständigkeit des UPC zu entziehen, während die Inhaber von Europäischen Patenten ohne einheitliche Wirkung die Möglichkeit haben, sich der Zuständigkeit des UPC während eines Übergangszeitraums von zunächst sieben Jahren (der auf maximal 14 Jahre verlängert werden kann) zu entziehen, solange keine Klage im UPC-System eingereicht worden ist. Während des Übergangszeitraums kann das Opt-out (einmalig) zurückgenommen werden.
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